AGBs

  • 1 Geltung, Vertragsabschluss, allgemeiner Vertragsinhalt

1) Die nachstehenden ALZB gelten für unsere Leistungen aller Art aus Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträgen. Für alle Verträge ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung in Verbindung mit diesen ALZB maßgebend. Zusicherung von Eigenschaften, Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Mit Auftragserteilung, spätestens aber mit Annahme der Ware, erkennt der Besteller diese ALZB an.

Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten uns auch ohne ausdrücklichen Widerspruch nicht. Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Wir behalten uns da Eigentums- und Urheberrecht an allen Mustern, Zeichnungen, Plänen, Abbildungen und sonstigen Unterlagen sowie deren Daten vor. Die Weitergabe dieser Sachen ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung gestattet. Die Rechte des Bestellers aus dem Vertrag sind nur mit unserer Zustimmung übertragbar.

 

  • 2 Angebote, Lieferfristen

1) Angebote sind freibleibend und unverbindlich; der Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

2) Vereinbarte Lieferfristen gelten vorbehaltlich.

3) Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie von uns schriftlich zugesagt werden.

4) Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung und Farbe.

 

  • 3 Preise

1) Die Preise verstehen sich ab Lieferwerk. Verpackung, Fracht und andere Nebenleistungen werden gesondert berechnet. Die Umsatzsteuer wird hinzugerechnet.

 

  • 4 Lieferung und Gefahrenübergang

1) Die Lieferung erfolgt ab Werk.

2) Die Gefahr geht mit der Verladung auf den Besteller über, auch wenn die Anlieferung vereinbart worden ist.

3) Anlieferung setzt Befahrbarkeit der Entladestelle mit schwerem Lastzug und geeignete Entlademöglichkeit voraus. Der Besteller haftet für alle Schäden, die entstehen, wenn die vorgenannten Voraussetzungen fehlen oder wenn das Lieferfahrzeug auf Weisung des Bestellers und / oder des Empfängers den befahrbaren Anfahrweg verlässt oder an ungeeigneter Entladestelle entlädt. Entlädt der Besteller und / oder der Empfänger, so hat dies unverzüglich und sachgemäß zu geschehen. Zur Entladung steht 1 Stunde zu Verfügung. Jede angefangene weitere halbe Stunde wird mit E 20,– berechnet.

4) Alle von uns zur Verfügung gestellten Sachen zum Zwecke der Verladung wie etwa Paletten, Korb und Gabel verbleiben unser Eigentum. Sie sind nur ausschließlich zum Transport unserer Sachen, insbesondere Produkte, bestimmt. Eine Nutzung für Sachen, die nicht von uns geliefert sind, ist untersagt. Eine Nutzung für Sachen, die von uns geliefert sind, ist untersagt. Sollten diese Punkte nicht berücksichtigt werden, können wir eine angemessene Leihgebühr berechnen; der Besteller verpflichtet sich, diese an uns zu zahlen. Für den Fall der Nutzung unserer Sachen übernehmen wir keine Haftung. Leere Paletten sind unverzüglich in unser Werk zurück zu liefern. Paletten, welche mit unseren LKWs angeliefert werden, sind für uns jederzeit zugänglich zur Abholung bereit zu stellen. Jede Palette wird mit E 5,90 in Rechnung gestellt, bei Rückgabe laut Rückgabeschein werden E 4,40 gutgeschrieben. Kranentladung E 3,30 je Palette.

 

  • 5 Ladungssicherung

Durch die bestehende Gesetzlage (STVO/HGB) ist der Fahrer, das Verladepersonal, der Fahrzeughalter, der Absender sowie der Frachtführer für die ordnungsgemäße Ladungssicherung verantwortlich. Durch mangelnde oder nicht vorhandene Ladungssicherung verursachte Unfälle oder Kontrollen, bei denen diese Sachlage festgestellt wird, haben neben dem Fahrer alle oben genannten verantwortlichen Personen mit rechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Durch in der Praxis oftmals entstehende Abgrenzungsschwierigkeiten auf Grund der nach § 412 Abs. 1 HGB notwendigen beförderungs- und betriebssicheren Verladung sehen wir es als vereinbart an, dass nur der Fahrzeughalter oder der Fahrzeugführer für die beförderungs- und betriebssichere Verladung verantwortlich und zuständig ist. Unser bereitgestelltes Verladepersonal wird ausschließlich unter Verantwortung und Anweisung des Fahrers tätig und wurde hinsichtlich dieser zwingend notwendigen Maßnahmen fachmännisch ausgebildet, um diese gemeinsam mit den LKW-Fahrern umzusetzen. Der Spediteur hat Sorge zu tragen, dass die Fahrzeuge mit zugelassenen Vorrichtungen und Sicherungssystemen ausgestattet sind. Dies ist notwendig, damit eine beförderungssichere Verladung erfolgen kann. Kein LKW darf die Verladestelle verlassen, wenn die Ladung nach VDI 2700 ff. nicht sachgemäß durch Spanngurte, Zurrmittel, Anti-Rutschmatten usw. gesichert ist.

 

  • 6 Lieferzeit, Verzug und Unmöglichkeit

1) Höhere Gewalt und andere außergewöhnliche Ereignisse, wie insbesondere auch Material-, Energie-, Arbeitskräfte- und Transportraum-Mangel, Produktionsstörungen einschließlich Fehlbrand, Arbeitskampf, Lieferfristenüberschreitungen der Vorlieferanten, Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen usw., die uns in der Erfüllung der Lieferverpflichtung behindern, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung in vollem Umfang von unserer Liefer- und Leistungspflicht.

2) Können wir unsere Verpflichtung aus anderen als den in Absatz 1 genannten, von uns zu vertretenden Gründen nicht oder nicht fristgerecht erfüllen, so haften wir nur gemäß der unter § 7 Ziffer 4 aufgeführten Voraussetzungen.

 

  • 7 Zahlung

1) Der Kaufpreis ist bei Empfang der Ware zu zahlen.

2) Bei Vereinbarung eines Zahlungszieles sind die Rechnungen 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen werden 2 % Skonto  gewährt. Skontogewährung setzt voraus, dass der Besteller nicht mit anderen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist. Skontierfähig ist nur der reine Warenwert ohne Fracht und Nebenkosten.

3) Die Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt nur erfüllungshalber. Diskont, Spesen und Kosten trägt der Besteller.

4) Wir sind berechtigt, dem Besteller vom Verzugstage an Zinsen in Höhe von uns selbst zu zahlender Kreditkosten, mindestens aber in Höhe des aktuellen Basiszinssatzes zu berechnen.

5) Bei begründetem Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeiträge sofort fällig zu stellen und sofortige Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

6) Rechnungen von uns gelten als anerkannt, wenn der Besteller nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widerspricht. Die Fälligkeit der Rechnung wird weder von einem etwaigen Widerspruch noch von einer Mängelrüge berührt.

7) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

  • 8 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

1) Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen. Die Obliegenheit der §§ 377 und 378 des Handelsgesetzbuches gelten mit der Maßgabe, dass der Besteller, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, alle erkennbaren und der Besteller, der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 8 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall vor Verarbeitung oder Einbau, schriftlich anzuzeigen hat. Uns ist Gelegenheit zur gemeinsamen Feststellung der angezeigten Beanstandungen und zur Anwesenheit bei Entnahmen für Materialprüfungen zu geben.

2) Eine Bezugnahme auf DIN-Norm beinhaltet keine Zusicherung durch uns. Eine Zusicherung von Eigenschaften muss ausdrücklich vereinbart und als solche bezeichnet worden sein. Die bei Herstellung, Transport oder Verarbeitung grobkeramischer Produkte auftretenden geringfügigen Schäden, die die übliche Verwendbarkeit nicht wesentlich beeinträchtigt, können ebensowenig beanstandet werden, wie handelsüblicher Bruch.

3) Bei fristgerechter berechtigter Mängelrüge liefern wir Ersatz. Wir können statt dessen auch Rücktritt oder Minderung wählen. Weitergehende Gewährleistungsansprüche oder Folgeschäden sind ausgeschlossen.

4) Weitere Ansprüche des Bestellers – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen, sind ausgeschlossen, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an den von uns gelieferten Produkten selbst entstanden sind, und auf Ersatz von Aus- und Einbaukosten sowie von sonstigen Kosten. Dieser  Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz. Bei grober Fahrlässigkeit des Geschäftsführers, leitender Angestellter sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – Kardinalpflichten – haften wir, außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Geschäftsführers und leitender Angestellter, nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der o. g. Haftungsausschluss gilt auch nicht, soweit für Personen- und Sachschäden nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend gehaftet wird.

  • 9 Eigentumsvorbehalt und Forderungssicherung

1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Zahlung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der in Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen unser Eigentum – folgend „Vorbehaltsware“ genannt.

2) Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung durch den Besteller erfolgt im Auftrage von uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Soweit wir nicht bereits kraft Gesetzes Eigentum oder Miteigentum erlangen, überträgt der Besteller uns schon jetzt im Wert der Vorbehaltsware Miteigentum an der hieraus entstehenden Sache und verwahrt diese als Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für uns.

3) Veräußert der Besteller Vorbehaltsware oder baut er sie in ein Grundstück ein, so tritt er uns schon jetzt die daraus entstehenden Forderungen im Werte der Vorbehaltsware mit allen Rechten einschließlich des Rechts auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Ist der Besteller Eigentümer des Grundstückes, so erfasst die Vorausabtretung in gleichem Umfang die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstückrechten entstehenden Forderungen. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen des Bestellers.

4) Unter der Voraussetzung des Überganges des Miteigentums und der Forderungen sowie unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs ermächtigen wir den Besteller, Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsverkehr zu veräußern, zu verarbeiten und abgetretene Forderungen einzuziehen. Zu anderen Verfügungen, insbesondere Verpfändung, Sicherungsübereignung oder weitere Abtretung ist der Besteller nicht berechtigt.

5) Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich über jede Art von Zugriffen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen zu unterrichten sowie uns die für die Rechtsverfolgung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

6) Kommt der Besteller seinen Verpflichtungen gegenüber uns nicht nach oder entstehen begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit, so hat der Besteller auf Verlangen von uns die Vorbehaltsware herauszugeben sowie die abgetretenen Forderungen offen zu legen und uns alle zur Einziehung dieser Forderungen erforderlichen Unterlagen und  Auskünfte zu geben.

7) Wir sind auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, eingeräumte Sicherheiten nach Wahl von uns freizugeben, soweit deren Wert unsere Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

 

  • 10 Ausnahmeregelungen

Für Rechtsgeschäfte, die weder den Betrieb des Handelsgewerbes, eines Kaufmannes noch eine juristische Person des öffentlichen Rechts noch ein öffentliches Sondervermögen betreffen, gelten diese ALZB mit folgender Maßgabe:

  1. a) In den § 5 Abs. 2 genannten Fällen haften wir dem Besteller bis zu Höhe der Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem vom Besteller unter Berücksichtigung seiner Schadensminderungspflicht für einen Deckungskauf aufgewendeten Betrag, es sei denn, Leistungsverzug und Unmöglichkeit beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  2. b) Wir sind verpflichtet, den Besteller auf die Folgen einer Versäumnis der Frist des § 6 Abs. 6 in den Rechnungen besonders hinzuweisen.
  3. c) Die Anzeigepflicht des § 7 Abs. 1 gilt für alle offensichtlichen Mängel, Mengendifferenzen oder Falschlieferungen. Für alle anderen Mängelrügen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  4. d) Machen wir von dem Recht des § 7 Abs. 3, Ersatz zu liefern, keinen Gebrauch oder schlägt die Ersatzlieferung fehl, so stehen dem Besteller die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu. Folgeschäden sind ausgenommen.

 

  • 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Verbindlichkeiten ist unser Firmensitz. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl unser Firmensitz oder derjenige des Bestellers. Für alle Rechtsbeziehungen, die sich für die Vertragspartner und deren Rechtsnachfolger aus dem Vertrag und aus etwaigen Nebengeschäften ergeben, gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf ist ausgeschlossen.

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner werden die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommenden Regelung ersetzen.

 

  • 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1) Erfüllungsort ist Überlingen-Deisendorf.

2) Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselklagen, ist Überlingen.

Ziegelwerk OTT Deisendorf GmbH

88662 Überlingen-Deisendorf Stand 03/15